Wichtige Informationen

Wann ist Hilfe nötig?

Nicht selten wird unsere angebotene Hilfe zunächst mit dem Satz: „Nein danke, das kann ich noch selbst“, abgelehnt.
Dabei spielt die Angst vor Fremdbestimmung eine große Rolle. Wir möchten Sie bei der Erhaltung ihrer Unabhängigkeit, Selbstständigkeit und der Lebensqualität unterstützen.

Sie allein bestimmen wie und im welchem Umfang wir Ihnen dabei helfen sollen.

Sprechen Sie mit uns, wir beraten Sie gerne!

Wann zahlt die Pflegeversicherung?

Selbstzahler oder gesetzliche Versicherung?

Um es vorwegzunehmen: Sie können unsere Leistungen immer in Anspruch nehmen, auch ohne das Sie als pflegebedürftig eingestuft sind. Die Kosten hierfür müssen Sie dann selbst tragen.
Eine ganze Reihe von Menschen nehmen diese Leistungen bereits heute in Anspruch, um sich Ihren Alltag zu erleichtern.
Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt die Kosten der Hilfe, wenn Sie pflegebedürftig sind.

Dies ist dann der Fall, wenn Sie:

  • für die Verrichtungen des täglichen Lebens, also bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität und der Hauswirtschaftlichen Versorgung Hilfe benötigen und
  • dies durch Krankheit oder Behinderung verursacht ist und
  • dies voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert.

Alle drei Voraussetzungen müssen gegeben sein.

Über alle anfallenden Kosten informieren wir Sie im Vorfeld. Diese Leistung wird bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen in der Regel von der Kasse übernommen. Mitglieder von privaten Krankenkassen und Beamte sollten die Kostenübernahme mit Ihrer Krankenkasse bzw. der Beihilfestelle klären. Um Sie zu entlasten, rechnen wir auch gern direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.

Zuschüsse nach § 40 SGB XI

Die Kasse übernimmt einmalig Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes in Höhe von bis zu 4.000,- €.
Dazu zählen zum Beispiel Treppenlift, Dusche statt Badewanne, Rollstuhlfahrer gerechtes Wohnen d.h. Wohnung /Haus ohne Stufen, breitere Ein- und Ausgänge.

Kombileistungen

Wird die Pflegeperson von einem Angehörigen gepflegt und benötigt gleichzeitig die Hilfe eines ambulanten Dienstes wird als Kombi Leistung benannt.

Medizinischer Dienst (MDK)

Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse. Diese lässt durch ihren Medizinischen Dienst prüfen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welches Pflegegrad der Pflegebedürftigkeit vorliegen.
Sind Sie nicht pflegeversichert und besteht auch nicht die Möglichkeit, dass Sie noch in die Pflegeversicherung aufgenommen werden, können Sie sich an den Geschäftsbereich Ihrer Stadt Soziales und Gesundheit.
Es wird dann eine Untersuchung durch das Gesundheitsamt für Sie veranlasst.

Sprechen Sie uns bitte an, wir beraten Sie gerne.

Patientenverfügungen

Verfügungen und Vollmachten
Sorgen Sie rechtzeitig vor und bestimmen Sie selbst über Ihr Leben!
Was Sie auf jeden Fall beachten sollten, wenn Sie Ihren Willen aufschreiben:

Patientenverfügung
Was ist mir wichtig? Wie möchte ich sterben, wie nicht? Wer seine Wünsche bei Zeiten in einer Patientenverfügung dokumentiert, sorgt dafür, dass der eigene Wille auch dann zur Kenntnis genommen wird, wenn eine Krankheit oder ein Unfall es unmöglich machen, sich selbst zu äußern.

Betreuungs-Vollmacht
In einer Betreuungsverfügung entscheiden Sie, wen Sie als Betreuer haben möchten, bzw. welche Person Sie von der Betreuung unbedingt ausschließen wollen. Der Betreuer unterliegt der Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht.

Vorsorge-Vollmacht
In einer Vollmacht bestimmen Sie eine oder mehrere Personen dazu, alle Angelegenheiten für Sie zu regeln. Eine bevollmächtigte Person unterliegt nicht der Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht

Kurzzeitpflege

Ist die Pflegeperson im häuslichen Bereich vorübergehend verhindert, kann der Pflegebedürftige in die Kurzzeitpflege einer stationären Pflegeeinrichtung aufgenommen werden. Voraussetzung ist eine einjährige vorausgehende Pflege. Kurzzeitpflege ist für die Dauer von vier Wochen im Kalenderjahr möglich. Die Aufwendungen werden bis zu höchstens 1.612,00 € im Jahr ersetzt.

Verhinderungspflege

Wichtig: Verhinderungspflege nicht mit Kurzzeitpflege verwechseln.

In Form und Umfang sind beide sehr ähnlich, Kurzzeitpflege kann in Gegensatz zur Verhinderungspflege allerdings nur stationär erbracht werden.

Auch pflegende Angehörige sind in bestimmten Situation verhindert und können die Pflege nicht selbst durchzuführen. In diesen Fällen haben Sie die Möglichkeit unser Sozialstation Grafenau in Anspruch zu nehmen.

Die Aufwendungen werden auch hier von Ihrer Pflegekasse bis zu höchstens 1.612,00 € im Jahr übernommen.

Pflegegrade

Die Pflegekassen prüfen  durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad  der Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Man unterscheidet in der Pflege je nach der Schwere der Beeinträchtigung fünf Pflegegrade.

Der erforderliche Zeitaufwand für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung der einzelnen Pflegegrade ist im SGB XI geregelt.

Die Pflegebedürftigkeit wird in folgende Pflegegrade unterteilt:

Pflegrade  Sachleistungen* Geldleistungen**
Pflegegrad 1 0,00 € 0,00 €
Pflegegrad 2 689,00 € 316,00 €
Pflegegrad 3 1.298,00 € 545,00 €
Pflegegrad 4 1.612,00 € 728,00 €
Pflegegrad 5 1.995,00 € 901,00 €
Verhinderungsplfege 1.612,00 €
Kurzzeitpflege 1.612,00 €
Entlastungsleistungen 125,00 €
Tagespflege
Pflegegrad 2 689,00 €
Pflegegrad 3 1.298,00 €
Pflegegrad 4 1.612,00 €
Pflegegrad 5 1.995,00 €
Beratungseinsätze nach § 37 Abs.3 SGBXI
Pflegegrad 1 23,00 €
Pflegegrad 2+3 23,00 €
Pflegegrad 4+5 33,00 €

* Wenn Dienstleistungen z.B. die Pflege durch uns oder einen anderen ambulanten Pflegedienst in Anspruch genommen wird.
** Erhält der  Pflegebedürftige direkt für selbst beschaffte Pflegehilfe, z.B. durch Angehörige.

Stand Juli 2017